Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 16. September 2023 in Berchtesgaden.
Präambel
Zweck und Tätigkeit des Vereins beruhen auf den Lehren Sri Aurobindos und der Mutter (Mirra Alfassa). Sri Aurobindo sagt, dass die evolutionäre Entwicklung mit dem Menschen nicht abgeschlossen sei. Er lehrte, dass der Mensch in einem mentalen Bewusstsein lebt, jedoch die Möglichkeit besitzt, ein neues Bewusstsein zu erlangen, das Wahrheitsbewusstsein, und dass er die Fähigkeit besitzt, ein Leben zu leben, das vollkommen harmonisch, gut und schön sowie glücklich und völlig bewusst ist.
Während seines Lebens auf Erden widmete sich Sri Aurobindo ausschließlich der Aufgabe, dieses Bewusstsein in sich selbst zu verankern und den um ihn versammelten Menschen mittels seines Integralen Yoga dabei zu helfen, dies Bewusstsein, das er Supramental nannte, zu verwirklichen. Wie dieses Leben und Bewusstsein verwirklicht werden kann, hat Sri Aurobindo in seinem viele Bände umfassenden Werk ausführlich dargelegt. Zu seinen bedeutendsten Schriften gehören „Das Göttliche Leben“, „Die Synthese des Yoga“, „Das Ideal einer geeinten Menschheit“, „Zyklus der menschlichen Entwicklung“, „Die Offenbarung des Supramental auf Erden“ und das Epos „Savitri“.
Der religionsfreie und unpolitische Verein wird mit dem Ziel gegründet, Menschen zusammenzuführen, die von den Zielen und Idealen Sri Aurobindos und der Mutter inspiriert sind und gewillt sind, an deren praktischer Verwirklichung individuell und gemeinschaftlich mitzuarbeiten. Die Hauptaufgabe des Vereins liegt in der Arbeit für eine neue Welt und Gesellschaft, die im Sinne Sri Aurobindos und der Mutter von höchster Geisteshaltung und Inspiration geprägt ist und in der jeder Einzelne seiner ganz eigenen Linie der Selbstvervollkommnung folgt und zugleich der Gesellschaft sein Bestes zukommen lässt – einer Gesellschaft, die von Kooperation und Harmonie beherrscht wird und nicht vom Konkurrenzkampf. Dabei werden drei Ziele verfolgt: (1) Das ganzheitliche Wachstum und die Vervollkommnung des Einzelnen durch eine innere Entwicklung, die zur Vereinigung mit der Göttlichen Gegenwart führt, (2) die soziale Umgestaltung und die Schaffung eines günstigen Umfeldes für die Entfaltung und das Wachstum des Einzelnen, (3) die Verwirklichung menschlicher Einheit in einer harmonischen und organisierten Vielfalt, in der sich jede Nation ihres wahren Potenzials bewusst wird und ihr Bestes für die gesamte Menschheit bereitstellt.
In diesem Sinne gibt sich der Verein folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „SRI AUROBINDO BHAVAN BERCHTESGADENER LAND“, in Abkürzung „SRI AUROBINDO BHAVAN BGL“.
Sein Rechtssitz ist Berchtesgaden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder*innen erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder*innen haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder*innen können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich mit Sri Aurobindo und der Mutter verbunden fühlen.
Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft:
Fördermitglieder*innen
Aktive Mitglieder*innen
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.
Bei Antrag auf Mitgliedschaft von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Dieser muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder*innen unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat.
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch deren Tod; bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit; durch Austritt; durch Ausschluss.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Für aktive Mitglieder*innen wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
Fördermitglieder*innen entrichten einen monatlichen Beitrag. Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrags kann vom Fördermitglied selbst bestimmt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder*innen
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder*innen den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder*innen sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Fördermitglieder*innen können sowohl juristische als auch natürliche Personen oder Personenvereinigungen sein. Sie unterstützen den Verein mit Geld- bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltlichen Dienstleistungen und haben kein Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.
Aktive Mitglieder*innen können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein und verpflichten sich, eine Arbeit im Verein aufzunehmen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
Aktive Mitglieder*innen arbeiten ehrenamtlich und werden zu keiner Zeit finanzielle Forderungen stellen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus einer Person, dem/der 1. Vorsitzenden. Er/Sie bildet den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der/die Schatzmeister*in nur im Verhinderungsfall des/der 1. Vorsitzenden den Verein vertritt.
Das Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Das Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Das jeweils amtierende Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Scheidet das Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.
Das Vorstandsmitglied ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Es hat Anspruch auf Ersatz seiner entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 840 Euro jährlich beschließen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 50% aller Mitglieder*innen die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Versammlungsleiter*in ist der/die 1. Vorsitzende. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird ein/e Versammlungsleiter*in von der Mitgliederversammlung gewählt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder*innen beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Fördermitglieder*innen haben kein Wahl-, Stimm- und Antragsrecht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter*in und vom Protokollführer*in zu unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitglieder*innen die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitglieder*innen spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
§ 10 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Aktivitäten können Abteilungen gebildet werden, denen ein/e Abteilungsleiter*in vorsteht. Der/Die Abteilungsleiter*in wird vom Vorstand bestimmt.
Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins entscheidet der Vorstand.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins werden in einer vom Vorstand einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt und besprochen. Die Vorschläge zur Satzungsänderung werden allen Mitglieder*innen bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zugeleitet. Dies gilt ebenso für die Auflösung des Vereins.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitglieder*innen spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Verein „Auroville International Deutschland e.V., Solmsstr. 6, 10961 Berlin“, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
§ 12 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitglieder*innen die folgenden Kontakt-Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder*innen intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitglieder*innen aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
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Ludwig-Ganghofer-Straße 12
83471 Berchtesgaden
Bayern
Deutschland
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